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MB Digital / M. Sc. Mareike Beier
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Urheberrecht
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Datenschutz
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzrechten an den Werkleistungen von MB Digital gerichtet ist.
1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Konzeptionen, Layouts und/oder Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von MB Digital weder im Original, noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt MB Digital, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/BDB übliche Vergütung als vereinbart.
1.4. Das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwender mit der vollständigen Zahlung des Honorars. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
1.5. MB Digital hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt MB Digital zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/BDG üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
1.6. Die Mitarbeit oder die Vorschläge des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1. Die Honorare für Konzepte, Layouts und/oder Reinzeichnungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2. Unentgeltliche Tätigkeiten sind nicht berufsüblich. Die Anfertigung von Konzeptionen, Layouts, Reinzeichnungen und/oder sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, die MB Digital für den Klienten erbringt, sind daher kostenpflichtig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Das Honorar ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Es ist ohne Abzug zahlbar, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Werden die bestellten Arbeiten in Phasen abgenommen, so ist eine entsprechende Vergütung bei Freigabe der jeweiligen Phase fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von MB Digital finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagzahlungen zu leisten, und zwar 1/3 des Gesamthonorars bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten sowie 1/3 nach Ablieferung.
3.2. Bei Zahlungsverzug kann MB Digital Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligem Diskontstand der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie die Änderung von Konzepten, Layouts und/oder Reinzeichnungen nach der Freigabe durch den Auftraggeber werden dem Zeitaufwand entsprechend in Rechnung gestellt.
4.2. Auslagen für technische Nebenkosten und Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sowie Verwertungsgesellschaften wie die Gema o.ä. trägt der Aufraggeber und/oder sind vom Auftraggeber zu erstatten. Dies gilt auch für eine etwaig anfallende Künstlersozialabgabe. Diese ist vom Kunden zu tragen. Für die An- und Abmeldung bei der KSK ist der Auftraggeber verantwortlich.
4.3. Reisekosten und -spesen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die Eigentumsrechte an den Konzepten, Layouts und/oder Reinzeichnungen verbleiben Eigentum von MB Digital.
5.2. Originale sind nach einer angemessener Frist unbeschädigt zurückzugegeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei einer Beschädigung oder dem Verlust hat der Klient die Kosten zu tragen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung von weitergehenden Schäden bleibt dabei unberührt.
5.3. Konzepte, Layouts und/oder Reinzeichnungen, die durch MB DIgital am Computer erstellt wurden, sind nicht Teil des Auftrages. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Braue dem Auftraggeber Computerdaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung geändert werden und/oder nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Die Produktionsüberwachung durch MB Digital erfolgt nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist MB Digital berechtigt, nach eigenem Ermessen alle notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. MB Digital haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.2. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber MB Digital mindestens 10 einwandfreie Exemplare unaufgefordert und unentgeltlich. MB Digital ist ferner berechtigt, diese Muster zur Eigenwerbung zu verwenden.
7. Haftung
7.1. MB Digital verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Filme, Fotos, Displays, Layouts etc. mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln. MB Digital haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
7.2. MB Digital verpflichtet sich, Produktionspartner sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet MB Digital für Produktionspartner nicht.
7.3. Sofern MB Digital notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. MB Digital haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4. Mit der Genehmigung des Auftraggebers von Konzepten, Layouts und/oder Reinzeichnungen übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.5. Für vom Auftraggeber freigegebene Konzepte, Layouts und/oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung durch MB Digital.
7.6. Für jede wettbewerbs- und warenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet MB Digital nicht.
7.7. Beanstandungen – gleich welcher Art – sind innerhalb von 8 Tagen nach der Ablieferung des Werkes schriftlich bei MB Digital geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltungsfreiheit sind ausgeschlossen.
8.2. Wünscht der Auftraggeber nach seiner Freigabe von Konzept, Layout und/oder Reinzeichnung Änderungen, so hat er die zusätzlichen Aufwände zu tragen. MB Digital behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann MB Digital eine angemessene Erhöhung der vereinbarten Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann MB Digital auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt davon unberührt.
8.4. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an MB Digital übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte der Klient entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt er MB Digital von allen eventuellen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Erfüllungsort ist der Sitz von MB Digital.
9.2. Die Unwirksamkeit einer der voranstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Datenschutzerklärung für unsere Vertrags- und Produktionspartner
Diese Vereinbarung konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der in dieser Vereinbarung und der im Kostenvoranschlag / Rahmenvertrag beschriebenen Auftragsverarbeitung ergeben. Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit den Dienstleistungen von BRAUE in Zusammenhang stehen und bei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen können.
Den Parteien ist bekannt, dass ab dem 25.05.2018 die EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO: EU-Verordnung 2016/679) gilt und sich die Vorgaben der Auftragsverarbeitung grundsätzlich nach Art. 28 DS-GVO richten. Diese Vereinbarung ersetzt frühere Vereinbarungen zum Datenschutz gem. § 11 BDSG.
Einzelvereinbarungen in dieser Datenschutzvereinbarung gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers vor.
§ 1 Definitionen
Personenbezogene Daten
Nach Art. 4 Abs. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden »betroffene Person«) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Auftragsverarbeiter
Nach Art. 4 Abs. 8 DS-GVO ist ein Auftragsverarbeiter eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
Weisung
Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel Speicherung, Pseudonymisierung, Löschung, Herausgabe) des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete in der Regel schriftliche Anordnung des Auftraggebers. Die Weisungen werden vom Auftraggeber erteilt und können durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Die Weisungen des Auftraggebers sind schriftlich oder per E-Mail zu erteilen.
§ 2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit
Der Auftragnehmer erbringt im Auftrag des Auftraggebers verschiedene Dienstleistungen. In diesem Zusammenhang ist nicht ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogenen Daten bekommt bzw. Kenntnis von diesen erlangt. Nach Art 28 DS-GVO ist daher der Abschluss einer Vereinbarung zur Verarbeitung im Auftrag erforderlich.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Rahmen der Sorgfaltspflichten des Art. 28 DS-GVO als Dienstleister ausgewählt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Auftrag ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bzw. auch elektronisch erteilt. Dieser Vertrag enthält nach dem Willen der Parteien und insbesondere des Auftraggebers den Auftrag zur Auftragsverarbeitung i.S.d. Art 28 Abs. 3 DS-GVO und regelt die Rechte und Pflichten der Parteien zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Erbringung aller Dienstleitungen.
Das Eigentum an den personenbezogenen Daten liegt ausschließlich beim Auftraggeber als »Verantwortlichem« im Sinne der DS-GVO. Aufgrund dieser Verantwortlichkeit kann der Auftraggeber auch während der Laufzeit des Vertrages / Projektes und nach Beendigung des Vertrages / Projektes die Berichtigung, Löschung, Sperrung und Herausgabe von personenbezogenen Daten verlangen.
§ 3 Gegenstand und Dauer des Auftrages
Der Gegenstand des Auftrages ist im Kostenvoranschlag und/oder Rahmenvertrag niedergelegt.
Diese Vereinbarung tritt mit Abschluss (Kostenvoranschlag / Rahmenvertrag) in Kraft und endet im Regelfall mit Kündigung des zugrundeliegenden Hauptvertrages laut AGB. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 4 Beschreibung der Verarbeitung, Daten und betroffener Personen
Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung sind ebenso wie die Art der Daten und der Kreis der betroffenen Personen im Kostenvoranschlag / Rahmenvertrag beschrieben.
§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Wahrung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften angemessen und erforderlich sind.
Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anlage B: Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Vorwege mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.
§ 6 Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten
Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber zur Erledigung durch diesen weiterleiten.
Die Umsetzung der Rechte auf Löschung, Berichtigung, Datenübertragbarkeit und Auskunft sind nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.
Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich sind.
Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens jedoch mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Möglichkeit zum Zugriff und zur Sicherung sämtlicher in seinen Besitz gelangter Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Datenschutz einer Person stehen, einzuräumen. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.
Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
§ 7 Pflichten des Auftragnehmers
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich nicht auf die Erbringung einer genannten Dienstleistung im Kostenvoranschlag / Rahmenvertrag bezieht, ist dem Auftragnehmer untersagt. Es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat.
Der Auftragnehmer bestätigt, dass er – soweit dieser gesetzlich dazu verpflichtet ist – einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten i.S.d. Artt. 38, 39 DS-GVO bestellt hat. Als Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer bestellt: Herr Marcel Robbers, mrobbers@braue.info. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer feststellt oder Tatsachen die Annahme begründen, dass von ihm für den Auftraggeber verarbeitete personenbezogene Daten einer Verletzung des gesetzlichen Schutzes personenbezogener Daten gem. Art. 33 DS-GVO (Datenschutzverstoß bzw. Datenpanne) unterliegen, z.B. indem diese unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und vollständig über Zeitpunkt, Art und Umfang des Vorfalls bzw. der Vorfälle in Schriftform oder Textform (Fax/E-Mail) zu informieren. Die Meldung an den Auftraggeber muss mindestens folgende Informationen enthalten:
a. Eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze.
b. Den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen.
c. Eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.
d. Eine Beschreibung der ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen durch den Auftragnehmer getroffen wurden, um die unrechtmäßige Übermittlung bzw. unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte künftig zu verhindern.
Der Auftragnehmer stellt auf Anforderung dem Auftraggeber die für das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 1 DS-GVO notwendigen Angaben zur Verfügung und führt als Auftragsverarbeiter selbst ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 2 DS-GVO.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeiter gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugriff auf personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten, einschließlich der in dieser Vereinbarung eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
Die Erfüllung der vorgenannten Pflichten ist vom Auftragnehmer zu kontrollieren und in geeigneter Weise nachzuweisen.
Des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. f DS-GVO bei der Einhaltung der in Artt. 34 - 36 DS-GVO genannten Pflichten zu unterstützen:
a. Im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen und dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
b. Bei der Durchführung seiner Datenschutz-Folgenabschätzung.
c. Im Rahmen einer vorherigen Konsultation mit der Aufsichtsbehörde.
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen, zu informieren. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. Eine Information erfolgt nicht, soweit dies gerichtlich oder behördlich untersagt ist.
Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung durch den Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
§ 8 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Entwicklung, Pflege und Wartung von Software und/oder IT-Systemen gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen können
a. schriftlich
b. per Fax
c. per E-Mail
d. mündlich
erfolgen.
Der Auftraggeber soll mündliche Weisungen unverzüglich in Textform (z.B. Fax oder E-Mail) gegenüber dem Auftragnehmer bestätigen.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
Dem Auftraggeber obliegen die aus Art. 33 Abs. 1 DS-GVO resultierenden Meldepflichten.
Der Auftraggeber legt die Maßnahmen zur Rückgabe der überlassenen Datenträger und/oder Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten nach Beendigung des Auftrages vertraglich oder durch Weisung fest.
Erteilt der Auftraggeber Einzelweisungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind die dadurch begründeten Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
§ 9 Wahrung von Rechten der betroffenen Person
Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Rechte der betroffenen Person verantwortlich.
Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit oder Löschung - durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen.
Soweit eine betroffene Person sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung, Löschung oder Einschränkung oder Datenübertragbarkeit seiner Daten wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
§ 10 Kontrollbefugnisse
Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen sowie die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.
Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Abs. 1 erforderlich ist.
Der Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Abs. 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, sofern die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen gestört werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. Art. 58 DS-GVO, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen.
Der Auftragnehmer erbringt den Nachweis technischer und organisatorischer Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen. Dabei kann dies erfolgen durch:
a. die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO.
b. die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO.
c. aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsbeauftragter, Datenschutzauditoren.
d. eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach ISO 27001 oder BSI-Grundschutz).
Die Kosten für Aufwände einer Kontrolle beim Auftragnehmer gem. Abs. 3 und 4 können gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.
§ 11 Unterauftragsverhältnisse
Die bedarfsweise Beauftragung von weiteren Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Das Einholen von Kostenvoranschlägen und übermitteln von Personendaten bei Produktionspartnern, wird BRAUE durch die Freizeichnung beim Kostenvoranschlag / Rahmenvertrag gestattet. Im Fall einer beabsichtigten Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vorab, damit dieser die Möglichkeit erhält, gegen die Änderungen Einspruch zu erheben.
Im Falle einer Beauftragung hat der Auftragnehmer den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten i.S.d. Artt. 37-39 DS-GVO bestellt hat.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten.
Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig zu kontrollieren.
Die Verpflichtung des Unterauftragnehmers muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, sofern keine andere Form angemessen ist. Dem Auftraggeber ist die Verpflichtung auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.
§ 12 Datengeheimnis und Geheimhaltungspflichten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen.
Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist.
Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den oben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen. Ausgenommen sind Produktionspartner (z.B. Druckerei), die Daten im Umfang es Projektes benötigen – diese Daten sind auch nur im Rahmen des Projektes von Dritte zu nutzen.
Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.
§ 13 Haftung
Es wird auf die Haftungsregelungen des Art. 82 DS-GVO verwiesen.
§ 14 Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl
Sollten die personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den personenbezogenen Daten ausschließlich beim Auftraggeber als »Verantwortlichem« im Sinne der DS-GVO liegen.
Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und aller ihrer Bestandteile - einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers - bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung in diesen Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung oder eine planwidrig fehlende Bestimmung nach Treu und Glauben durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem gemeinsam verfolgten Zweck der Vertragsparteien am nächsten kommt.
Stand: 20.02.2024
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